Die Vereins-Satzung des webEdition e.V.
webEdition e.V.
Verein zu Förderung des Open Source Content Management Systems webEdition.
Präambel
Wir sind der Überzeugung, dass das Internet und seine Möglichkeiten allen Menschen zur Verfügung stehen sollte und bestehende Barrieren bei der Nutzung und Veröffentlichung abgebaut werden müssen.
Der Verein fördert zu diesem Zweck das „Open Source“ Content Management System webEdition. Dieses ermöglicht bereits jetzt die Veröffentlichung und Pflege von barrierearmen Internetauftritten und zeichnet sich durch eine einfache und auch für den Laien verständliche Bedienung aus.
Das Ziel des Vereins ist es, die bestehenden Stärken des CMS webEdition in den Bereichen Barrierefreiheit und einfache Bedienbarkeit weiter auszubauen und zu erweitern.
Deshalb ist neben der fortlaufenden Anpassung an die sich weiterentwickelnden Standards des Internets das erklärte Ziel, ein System zu schaffen, mit dem nicht nur barrierefreie Internetseiten erstellt werden, sondern der gesamte Vorgang des Publizierens und Veröffentlichens barrierefrei möglich ist.
§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet: "webEdition“ ergänzt durch den Untertitel "Verein zur Förderung des Open Source Content Management Systems webEdition“.
- Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition, der Möglichkeiten der freien Kommunikation und Bereitstellung von Informationen in Datennetzen, insbesondere unter dem Aspekt der Barrierefreiheit, sowohl für den Zugriff auf Informationen als auch für die Möglichkeit der Veröffentlichung.
Im besonderen Fokus des Vereins steht das Open Source Content Management System webEdition. Der Verein fördert sowohl die allgemeine als auch berufliche Bildung als auch die Integration von Menschen mit Behinderungen, indem er die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit dem Medium Internet und der Bereitstellung von Informationen erhöht und selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Den Betrieb einer Plattform zum Informationsaustausch,
- Erstellen und Anbieten von Informationen und Diensten in Datennetzen,
- Weiterentwicklung des Open Source Content-Management Systems webEdition zu einem System mit dem nicht nur Informationen barrierefrei zugänglich gemacht werden können, sondern das ein barrierefreies Veröffentlichen und Publizieren von Informationen erlaubt,
- Förderung des freien kreativen Umgangs mit dem Medium Internet,
- Unterstützung von Bildungsvorhaben im Hinblick auf technische Innovationen sowie von Kunst, Kultur und Integration,
- Öffentlichkeitsarbeit, Arbeits- und Erfahrungsaustausch,
- Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Vortragsreihen und Workshops,
- Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern, insbesondere Jugendlichen und Behinderten, in die Thematik,
- Herstellung von Kontakten zu anderen Gruppen und Institutionen, die sich vergleichbaren Zwecken widmen,
- Anleitung zum kritischen Umgang mit neuen Medien,
- Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
- Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mittelverwendung / Vereinsfinanzierung / Vereinsvermögen
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
- Die Mitglieder erhalten keine Besitz- oder Kapitalanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
- Der Verein hat das Recht, Projekte die dem Vereinszweck (§ 2) dienen, zu fördern und finanziell zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung beschließt dazu eine Fördersatzung.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte oder Mitgliedsbeiträge.
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von den Mitgliedern. Über die Höhe und weitere Einzelheiten entscheidet die Mitgliederversammlung, die eine Beitragsordnung beschließt.
- Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden insbesondere beschafft durch:
- Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
- Spenden;
- Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Free Software Foundation Europe e.V., mit Sitz in Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche Personen als ordentliches Mitglied als auch juristische Personen als Fördermitglied werden.
Fördermitglieder benennen gegenüber dem Vorstand eine vertretungsberechtigte Person, die gleichzeitig ordentliches Mitglied des Vereins sein kann, aber nicht muss. - Der Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Im Falle der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereins zu fördern, den Rechten und Pflichten (§ 7) der Mitglieder des Vereins zu entsprechen und Mitgliedsbeiträge gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten.
- Eine Erweiterung des Aufnahmeprozesses, beispielsweise ein Online-Verfahren, kann durch den Vorstand beschlossen werden. Die Protokollierung des Antrages seitens des Vorstandes gilt als schriftliche Beantragung.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit / Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung - in Papierform - gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Nichterfüllung satzungsgemäßer Voraussetzungen der Mitgliedschaft, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. In diesem Fall ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder, gegen die der Verein keine offenen Forderungen hat, haben aktives und passives Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Ein ordentliches Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
- Fördermitglieder haben, ausgeübt durch den benannten persönlichen Vertreter, Anwesenheits-, Vorschlags- und Rederecht auf den Mitgliederversammlungen, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
- Vereinsmitglieder sind berechtigt, gemäß den Nutzungsbedingungen, die von der Mitgliederversammlung gesondert erlassen werden und für alle Vereinsmitglieder bindend sind, die Informationsangebote des Vereins mitzugestalten und das Vereinseigentum zu nutzen.
- Werden ordentliche Mitglieder für den Verein gegen Entgeld tätig, so ruht Ihre Mitgliedschaft einschließlich des passiven und aktiven Wahlrechts während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Diese Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und gehört zu werden.
- Die Mitglieder übermitteln dem Verein schriftlich persönliche Daten wie Name, postalische Adresse, E-Mail Adresse und Username / Password, bei Fördermitgliedern auch die Daten des benannten persönlichen Vertreters und verpflichten sich, diese Daten stets aktuell zu halten. Die Mitglieder berechtigen den Verein, diese Daten für die Zwecke der Vereinsführung elektronisch zu speichern. Die Verwendung und eventuelle Weitergabe der Daten werden von den, von der Mitgliederversammlung beschlossenen, internen Datenschutzbestimmungen geregelt und vom Datenschutzbeauftragten des Vereins überwacht.
- Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Tatsache Ihrer Mitgliedschaft zu veröffentlichen. Die dabei zu nutzenden Titel und Bezeichnungen werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- 2. Alle Funktionen in den Organen werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan, ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Tagesordnung kann auf Antrag während der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Die Ergänzung eines Antrags zur Abwahl eines Vorstandes, zur Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung ist während der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
- Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Dabei kann ein Mitglied maximal für 5 weitere Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
- Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Wahl findet statt, wenn ein/e Stimmberechtigte/r dies verlangt und die Versammlung dies mehrheitlich beschließt.
- Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (10) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist zu veröffentlichen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den erweiterten Vorstand (§ 12) und bestimmt über die zu besetzenden Aufgabengebiete, davon ist eines der Bereich Datenschutz (Datenschutzbeauftragter).
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie den Rechnungsprüfer abwählen. Hierzu benötigt sie 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Beitragsordnung (Mitgliedsbeiträge und von Mitgliedern zu führende Titel), Nutzungsbedingungen (für die Informationsangebote des Vereins), Richtlinien für die Projektförderung (Fördersatzung) und über vereinsinterne Datenschutzbestimmungen.
- Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand, erweitertem Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in, der/die gleichzeitig als Schriftführer/in wirkt.
- Der Verein wird in Innen- und Außenverhältnissen jeweils von einem Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26, Abs. 2 BGB vertreten.
- Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Finden sich innerhalb eines Jahres keine Nachfolger für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, ist der Verein aufzulösen.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich (z.B. auch über VOIP/Skype und ähnliche technische Hilfsmittel) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungsanweisungen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 12 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 9 Beisitzern / Referenten.
- Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand in seiner zweckmäßigen Arbeit unterstützen. Er koordiniert die Arbeiten der Mitglieder in den verschiedenen Aufgabenbereichen und soll sich aus dem Bereich engagierter Mitglieder zusammensetzen.
- Der erweiterte Vorstand und die einzelnen Aufgabengebiete werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und gewählt. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Beisitzer.
- In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen hat der erweiterte Vorstand das Recht, neue Aufgabenbereiche zu definieren und unbesetzte Beisitzerpositionen kommissarisch, d.h. bis zur nächsten Mitgliederversammlung, zu besetzen.
- Bei Entscheidungen von Vorstand und erweitertem Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 14 Haftung des Vereins
- Der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht für die über die vom Verein angebotenen Dienste und Informationen sowie deren Folgen, sofern nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich Fehler herbeigeführt wurden, und zwar weder für die Richtigkeit noch Vollständigkeit, noch dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Nutzer rechtmäßig handelt, indem er Daten zugänglich macht, anbietet oder übermittelt.
- Für Schäden, die daraus entstehen, dass die Dienste und Informationen des Vereins nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, übernehmen der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen weder gesetzliche noch vertragliche Haftung.
§ 15 Formerfordernisse
- Soweit nicht einzelne Bestimmungen der Satzung anderes festlegen, bezeichnet die Verwendung des Begriffs "schriftlich" in dieser Satzung und im Vereinsleben sowohl die Erstellung und den Versand von Dokumenten in Papierform wie auch Erstellung und Versand durch elektronische Mittel wie z.B. E-Mail, als auch durch geeignete Online-Verfahren mit verschlüsselter Übertragung und Authentifizierung der Mitglieder.
- Elektronisch erstellte Dokumente werden wie Dokumente in Papierform archiviert.
- Im Übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften Anwendung.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Verein wurde am 14. September 2010 in das Vereinsregister Berlin, Amtsgericht Charlottenbug unter der Registernummer VR 29919 B eingetragen.